J. Mit Verfügung vom 25. September 2009 forderte das Kantonsgericht von Graubünden das Bezirksgerichtspräsidium D. sowie das A. zur Vernehmlassung auf. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2009 (Poststempel) beantragte das A. die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Des Weiteren reichte es am 15. Oktober 2009 (Poststempel) die in der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2009 erwähnten Empfangsbestätigungen des Beschwerdeentscheides der Steuerrekurskommission III vom 10. Juli 2006 nach. Das Bezirksgerichtspräsidium D. verzichtete auf eine Stellungnahme.