Seite 3 — 9 cher Ansprüche (früher SR 281.22). Nach Art. 4 des Konkordats sei dem Rechtsöffnungsrichter eine Rechtskraftbescheinigung der Rechtsmittelinstanz vorzulegen. Dieser Anforderung sei der Y. nicht nachgekommen, weil aus der Rechtskraftbescheinigung des Verwaltungsgerichts des Y. nicht hervorgehe, dass die Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht unbenutzt verstrichen sei. Auch aus diesem Grund sei der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums D. aufzuheben.