Folglich sei die Rechtsöffnung mangels vollstreckbaren Titels abzuweisen. Des Weiteren verwies die Beschwerdeführerin bezüglich der Vollstreckung einer auf öffentlichem Recht eines anderen Kantons beruhenden Geld- oder Sicherheitsleistung auf das Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtli-