Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides vom 14. August 2009 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. X. führte erneut aus, dass ihr weder der Einspracheentscheid vom 30. September 2005 des A. noch der Beschwerdeentscheid der Steuerrekurskommission III. des Y. vom 10. Juli 2006 zur Kenntnis gebracht worden seien. Im Weiteren habe der Y. nicht belegt, dass die postalischen Zustellungsversuche an sie erfolglos geblieben seien. Folglich sei die Rechtsöffnung mangels vollstreckbaren Titels abzuweisen.