Zur Begründung führte das Bezirksgerichtspräsidium im Wesentlichen aus, es handle sich bei den Einwänden der Gesuchsgegnerin lediglich um Ausflüchte. Es sei erwiesen, dass X. sowohl gegen die Veranlagungsverfügung vom 25. November 2004 Einsprache an das A. erhoben habe als auch den Einspracheentscheid vom 30. September 2005 mittels Beschwerde an die Steuerrekurskommission III weitergezogen habe. Da X. gegen die entsprechenden Entscheide jeweils ein Rechtsmittel eingereicht habe, sei davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin die besagten Entscheide in Empfang genommen haben müsse. Daher erweise sich der Einwand der ungehörigen Zustellung als offensichtlich unbegründet.