H. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 14. August 2009, mitgeteilt am 2. September 2009, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium D. wie folgt: „1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes B. für den Betrag von Fr. 17'251.00 nebst Zins zu 4% seit 28. März 2009 sowie Fr. 2'676.45 Verzugszins bis 27. März 2009 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 400.00 gehen zulasten der X.. Sie werden beim Y. unter Regresserteilung auf X. erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto _ des Bezirksgerichtes D. zu überweisen.