G. An der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 14. August 2009 nahm C. als bevollmächtigter Vertreter der Schuldnerin teil, während der Gläubiger der Verhandlung fern blieb. Dabei machte der Vertreter der Schuldnerin wie diese selbst in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen geltend, dass die fragliche Veranlagungsverfügung sowie der Entscheid des A. und der Steuerrekurskommission III des Y. Seite 2 — 9 der Schuldnerin nie zugestellt worden seien, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei.