E. Mit Schreiben vom 27. Juli 2009 wurden die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung auf den 14. August 2009 vorgeladen. Gleichzeitig wurde X. die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zur angesetzten Verhandlung schriftlich vernehmen zu lassen. F. Mit undatierter Stellungnahme beantragte X. die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers.