D. Mit Eingabe vom 21. Juli 2009 gelangte der Y. an das Bezirksgericht D. mit dem Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Das Rechtsbegehren lautete wie folgt: Es sei dem Kläger in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes B., Zahlungsbefehl vom 2.4.2009, für den Betrag von Fr. 17'251.00, nebst Zins zu 4% seit 28.3.2009 plus Fr. 2'676.45 Verzugszins aufgerechnet bis 27.3.2009 plus Fr. 153.00 Betreibungskosten, definitive Rechtsöffnung zu erteilen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.