A. Mit Veranlagungsverfügung vom 25. November 2004 betreffend direkte Bundessteuer wurde X. zur Bezahlung von Fr. 20'696.20 für die Steuerperiode 2001 verpflichtet. Eine dagegen erhobene Einsprache beim Kantonalen Steueramt Zürich wurde mit Entscheid vom 30. September 2005 abgewiesen. Mit Beschwerde zog X. den Entscheid des A. an die Steuerrekurskommission III des Y. weiter. Mit Entscheid vom 10. Juli 2006 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 218'400.-- veranlagt.