der X., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums D. vom 14. August 2009, mitgeteilt am 2. September 2009, in Sachen des Y . , Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch A., gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben: I. Sachverhalt