{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-49_2009-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097659fd677b518703b3f9ce5e8be9e3551057b1a562bac1ba8ff0ce2152389da399edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097659fd677b518703b3f9ce5e8be9e3551057b1a562bac1ba8ff0ce2152389da399edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_49", "Checksum": "f4af2a7f170bfc5c855c3d82ec0f78b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.11.2009 KSK 2009 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 11.11.2009 KSK 2009 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:33:11", "Checksum": "bc318911cf968ab88c79365b53da1552", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.11.2009 KSK 2009 49\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 6 — 9\nb) Ziffer 4 des Dispositivs des Beschwerdeentscheides der Steuerrekurskommission vom 10. Juli 2006 räumte X. die Möglichkeit ein, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Y. zu erheben.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das ordentliche Rechtsmittel, mit dem von\neinem Verwaltungsgericht die Abänderung oder Aufhebung einer erstinstanzlichen\nVerfügung einer Verwaltungsbehörde oder eines Beschwerdeentscheides einer unteren Beschwerdeinstanz verlangt wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 1904). Ordentliche Rechtsmittel richten\nsich gegen Entscheide, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind und hemmen\nden Eintritt von Rechtskraft und Vollstreckbarkeit mindestens im Umfang der\nRechtsmittelanträge. Bei ordentlichen Rechtsmitteln tritt die Rechtskraft mit unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist ein, wenn kein Rechtsmittel ergriffen wurde\n(Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, § 63 N 35\nund § 40 N62). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass X. gegen den Entscheid der\nSteuerrekurskommission III Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Y. erhoben\nhat, weshalb es am 16. Juli 2009 zu Recht den Eintritt der formellen Rechtskraft\nbescheinigte. Der Beschwerdeentscheid der Steuerrekurskommission III des Y.\nvom 10. Juli 2006 hat demnach als formell rechtskräftig und somit als vollstreckbar\nzu gelten.\n\nc) Die Vollstreckbarkeit eines Entscheides setzt nebst dem Eintritt der formellen\nRechtskraft auch die ordnungsgemässe Eröffnung des Entscheides voraus (vgl.\nBGE 113 III 9, BGE 105 III 44, BGE 60 I 359). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeentscheid der Steuerrekurskommission III nicht mittels eingeschriebenem\nBrief, sondern per Gerichtsurkunde an X. zugestellt. Bei der postalischen Zustellung\nmittels Gerichtsurkunde wird der Empfangsschein durch den Empfänger unterzeichnet und von der Post an den Absender retourniert. Der Beschwerdeentscheid wurde\nX. zum ersten Mal am 14. Juli 2006 zugesandt. Nachdem X. die Postsendung weder\nin Empfang nahm noch bei der Post abgeholt hatte, wurde diese wiederum an den\nAbsender retourniert. Am 26. Juli 2006 versandte die Steuerrekurskommission III\nden Beschwerdeentscheid erneut an X.. Nachdem diese den Entscheid wiederum\nnicht entgegennahm und nicht bei der Post abholte, traf die Postsendung am 11.\nAugust 2006 mit der Bemerkung \"nicht abgeholt\" erneut beim Absender ein.\n\nWird die Adressatin nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in ihren\nBriefkasten oder in ihr Postfach gelegt, so gilt die Postsendung in jenem Zeitpunkt\nals zugestellt, in welchem diese bei der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies\nnicht innert der siebentägigen Abholfrist ab Eingang bei der Poststelle am Ort der\nEmpfängerin beziehungsweise ab dem erfolglosen Zustellversuch, dessen Datum\n\nSeite 7 — 9\nauf der Abholeinladung erscheint, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist\nzugestellt (Zustellungsfiktion). Die Zustellungsfiktion setzt indes voraus, dass die\nAdressatin mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der fraglichen Zustellung\nrechnen musste, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer erst\ndann der Fall ist, wenn die Empfängerin als Partei an einem Verfahren beteiligt ist\n(siehe zum Ganzen BGE 127 I 31, 34; 130 III 396, 399; 116 Ia 90, 92). Wie sich aus\nden Akten ergibt, hat X. den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes vom\n30. September 2005 an die Steuerrekurskommission III des Y. mittels Beschwerde\nangefochten. Daraus ergibt sich schon von selbst, dass sie vom Einspracheentscheid vom 30. September 2005 Kenntnis hatte, hätte sie ihn doch sonst nicht angefochten. Ihr Einwand, der Einspracheentscheid vom 30. September 2005 sei ihr\nnicht zugestellt worden, ist daher nicht nachvollziehbar. X. hatte sodann als Partei\ndes Beschwerdeverfahrens (3 DB.2005.175) zu gelten. Sie musste aufgrund der\nvon ihr eingereichten Beschwerde mit der Zustellung des Beschwerdeentscheides\nvom 10. Juli 2006 rechnen. Nach dem oben Dargelegten erhellt, dass im vorliegenden Fall auf die Zustellungsfiktion abgestellt werden kann, weshalb die Zustellung\ndes Beschwerdeentscheids der Steuerrekurskommission III des Y. als gehörig erfolgt zu gelten hat.\n\nd) Aus oben stehenden Erwägungen (Erw. 5 und 6) erhellt, dass der Beschwerdeentscheid der Steuerrekurskommission III des Y. einem gerichtlichen Urteil im\nSinne von Art. 2 des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe\nzur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2\nZiff. 3 SchKG gleichgestellt ist, weshalb dieser als vollstreckbar zu gelten hat. Da\ndie Zustellung des Beschwerdeentscheides des Weiteren ordnungsgemäss erfolgte, hat das Bezirksgerichtspräsidium D. mit Entscheid vom 14. August 2009 zu\nRecht die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Rechtsöffnungsbeschwerde von X. ist\nfolglich abzuweisen.\n\n7. Der unterliegende Teil wird in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten\ndes Verfahrens verpflichtet (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall ist X. mit\nihrem Begehren um Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides vom 14. August\n2009 nicht durchgedrungen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor\ndem Kantonsgericht von Graubünden zu ihren Lasten gehen (vgl. auch Art. 48 der\nGebührenverordnung zum SchKG (GebVSchKG; SR 281.35) in Verbindung mit Art.\n61 Abs. 1 GebVSchKG). Sie hat zudem den Beschwerdegegner für seine Umtriebe\nmit Fr. 150.-- angemessen zu entschädigen (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).\n\n"}