{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-49_2009-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097659fd677b518703b3f9ce5e8be9e3551057b1a562bac1ba8ff0ce2152389da399edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097659fd677b518703b3f9ce5e8be9e3551057b1a562bac1ba8ff0ce2152389da399edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_49", "Checksum": "f4af2a7f170bfc5c855c3d82ec0f78b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.11.2009 KSK 2009 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 11.11.2009 KSK 2009 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:33:11", "Checksum": "bc318911cf968ab88c79365b53da1552", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.11.2009 KSK 2009 49\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n4. In Bezugnahme auf die Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2009 reichte das\nA. am 15. Oktober 2009 zwei Empfangsbestätigungen des Beschwerdeentscheides\nder Steuerrekurskommission III vom 10. Juli 2006 ein, die sich nicht bei den Vorakten befanden. Gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO\nsind vor der Beschwerdeinstanz neue Beweismittel nicht zulässig, es sei denn, sie\nbeträfen vom Amtes wegen abzuklärende Fragen (vgl. PKG 2000 Nr. 14). Das Kantonsgericht hat als Beschwerdeinstanz grundsätzlich von den nämlichen tatsächlichen Verhältnissen auszugehen wie der Vorderrichter. Gemäss Art. 5 des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche hat der Rechtsöffnungsrichter die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit indessen von Amtes wegen zu prüfen. Da die Vollstreckbarkeit auch\ndie ordnungsgemässe Eröffnung eines Entscheides voraussetzt (vgl. BGE 113 III 9,\nBGE 105 III 44, BGE 60 I 359), hat das Kantonsgericht von Graubünden die gehörige Zustellung des Beschwerdeentscheides der Steuerrekurskommission III gestützt auf Art. 6 des Konkordates (früher SR 281.22) von Amtes wegen zu prüfen.\nDa mittels Empfangsbestätigungen und Zustellungsfiktion auf eine ordnungsgemässe Zustellung geschlossen werden kann, sind die nachträglich eingereichten\nUrkunden vor dem Kantonsgericht von Graubünden zum Beweis zuzulassen.\n\nSeite 5 — 9\n5.a) Da es sich beim Beschwerdeentscheid der Steuerrekurskommission III des\nY. vom 10. Juli 2006 um einen ausserkantonalen Entscheid handelt, der im Kanton\nGraubünden vollstreckt werden soll, ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeentscheid nach der Gesetzgebung des Y. überhaupt einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt ist (vgl. Art. 2 des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe\nzur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche [früher SR 281.22] in Verbindung\nmit Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG).\n\nb) Verfügungen und Entscheide ausserkantonaler Verwaltungsbehörden werden nach dem Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche behandelt. Entscheide einer Steuerrekurskommission sind Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden (Staehelin,\nKommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art.\n1 – 87, N 138/139 zu Art. 80). Vollstreckbar sind nach Art. 2 des Konkordates rechtskräftige Entscheide und Verfügungen von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die\nnach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sinne\nvon Art. 80 Abs. 2 SchKG einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind. Demnach\nwird vorausgesetzt, dass dem verwaltungsrechtlichen Entscheid im Ursprungskanton die definitive Rechtsöffnung erteilt würde (vgl. Staehelin, a.a.O., N 140 zu Art.\n80). Nach § 214 der Zivilprozessordnung des Y. stehen die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Entscheide der Verwaltungsinstanzen des Y., seiner Gemeinden und seiner andern öffentlichrechtlichen Körperschaften hinsichtlich der Rechtsöffnung den vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich\n(vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziffer 3 SchKG). Beim Beschwerdeentscheid vom 10. Juli 2006 der Steuerrekurskommission III des Y. handelt es sich um einen Entscheid einer zürcherischen Verwaltungsinstanz, der einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 Abs.\n2 Ziff. 3 SchKG gleichgestellt zu gelten hat. Da dem Beschwerdeentscheid der Steuerrekurskommission III des Y. vom 10. Juli 2006 im Ursprungskanton (Y.) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen wäre, gewährt der Kanton Graubünden diese gestützt auf Art. 27 Ziff. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG, BR 220.100) sowie gestützt auf\nArt. 2 des Konkordats über die gegenseitige Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche grundsätzlich auch.\n\n6.a) Mit Eingabe vom 17. September 2009 machte X. geltend, weder der Einspracheentscheid vom 30. September 2005 noch der Beschwerdeentscheid vom 10. Juli\n2006 seien ihr zugestellt worden. Im Weiteren genüge die Rechtskraftbescheinigung des Verwaltungsgerichts des Y. den Anforderungen von Art. 4 des Konkordats\nüber die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtli-\ncher Ansprüche nicht.\n\n"}