{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-49_2009-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097659fd677b518703b3f9ce5e8be9e3551057b1a562bac1ba8ff0ce2152389da399edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097659fd677b518703b3f9ce5e8be9e3551057b1a562bac1ba8ff0ce2152389da399edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_49", "Checksum": "f4af2a7f170bfc5c855c3d82ec0f78b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.11.2009 KSK 2009 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 11.11.2009 KSK 2009 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:33:11", "Checksum": "bc318911cf968ab88c79365b53da1552", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.11.2009 KSK 2009 49\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss die Aufhebung des\nRechtsöffnungsentscheides vom 14. August 2009 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. X. führte erneut aus, dass ihr weder\nder Einspracheentscheid vom 30. September 2005 des A. noch der Beschwerdeentscheid der Steuerrekurskommission III. des Y. vom 10. Juli 2006 zur Kenntnis\ngebracht worden seien. Im Weiteren habe der Y. nicht belegt, dass die postalischen\nZustellungsversuche an sie erfolglos geblieben seien. Folglich sei die Rechtsöffnung mangels vollstreckbaren Titels abzuweisen. Des Weiteren verwies die Beschwerdeführerin bezüglich der Vollstreckung einer auf öffentlichem Recht eines\nanderen Kantons beruhenden Geld- oder Sicherheitsleistung auf das Konkordat\nüber die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtli-\n\nSeite 3 — 9\ncher Ansprüche (früher SR 281.22). Nach Art. 4 des Konkordats sei dem Rechtsöffnungsrichter eine Rechtskraftbescheinigung der Rechtsmittelinstanz vorzulegen.\nDieser Anforderung sei der Y. nicht nachgekommen, weil aus der Rechtskraftbescheinigung des Verwaltungsgerichts des Y. nicht hervorgehe, dass die Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht unbenutzt verstrichen sei. Auch aus diesem\nGrund sei der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums D. aufzuheben.\n\nJ. Mit Verfügung vom 25. September 2009 forderte das Kantonsgericht von\nGraubünden das Bezirksgerichtspräsidium D. sowie das A. zur Vernehmlassung\nauf. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2009 (Poststempel) beantragte das A.\ndie Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten\nder Beschwerdeführerin. Des Weiteren reichte es am 15. Oktober 2009 (Poststempel) die in der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2009 erwähnten Empfangsbestätigungen des Beschwerdeentscheides der Steuerrekurskommission III vom\n10. Juli 2006 nach. Das Bezirksgerichtspräsidium D. verzichtete auf eine Stellungnahme.\n\nK. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 gab das Kantonsgericht von Graubünden\nX. Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Replik. X. verweigerte jedoch die\nAnnahme der Postsendung, weshalb diese an das Kantonsgericht von Graubünden\nretourniert wurde.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen\nkann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden\n(ZPO, BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum\nSchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. In der\nBeschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides\nangefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 236\nAbs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die von X. frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.\n\n2. Die Rechtsmittelinstanz überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung\nmit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene\nEntscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen\n\nSeite 4 — 9\nverletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Gegenstand des\nRechtsöffnungsverfahrens bildet dabei ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des\nRechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand einer Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden.\n\n3. Damit ist der Schuldner bzw. der Betriebene dem Gläubiger – auch wenn\ndieser einen Vollstreckungstitel für die definitive Rechtsöffnung vorzuweisen vermag – nicht bedingungslos ausgeliefert. Er kann verschiedene Einwände vorbringen, mit welchen die Tauglichkeit des Rechtsöffnungstitels in Frage gestellt wird.\nAllerdings sind seine Einwände begrenzt. Neben den prozessualen Einwänden und\nEinwänden nach Art. 6 des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (früher SR 281.22) – Tilgung, Stundung, Verjährung, Unzuständigkeit der kantonalen Behörde, die den Entscheid erlassen hat sowie nicht gehörige Vorladung und nicht ordnungsgemässe\nEröffnung des Entscheides – kann der Schuldner zudem zu seiner Verteidigung vorbringen, der Rechtsöffnungstitel bestehe gar nicht oder nicht mehr oder sei noch\nnicht vollstreckbar. Dem Rechtsöffnungsrichter ist es verwehrt, andere Einwände\nals solche zu prüfen.\n\n"}