{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-49_2009-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097659fd677b518703b3f9ce5e8be9e3551057b1a562bac1ba8ff0ce2152389da399edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097659fd677b518703b3f9ce5e8be9e3551057b1a562bac1ba8ff0ce2152389da399edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_49", "Checksum": "f4af2a7f170bfc5c855c3d82ec0f78b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.11.2009 KSK 2009 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 11.11.2009 KSK 2009 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:33:11", "Checksum": "bc318911cf968ab88c79365b53da1552", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.11.2009 KSK 2009 49\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 11. November 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 49\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Vizepräsident Schlenker\nRichter Brunner und Hubert\nRedaktion Aktuar ad hoc Bühler\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\nder X., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,\ngegen\nden Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums D. vom 14. August\n2009, mitgeteilt am 2. September 2009, in Sachen des Y . , Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch A., gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit Veranlagungsverfügung vom 25. November 2004 betreffend direkte Bundessteuer wurde X. zur Bezahlung von Fr. 20'696.20 für die Steuerperiode 2001\nverpflichtet. Eine dagegen erhobene Einsprache beim Kantonalen Steueramt Zürich\nwurde mit Entscheid vom 30. September 2005 abgewiesen. Mit Beschwerde zog X.\nden Entscheid des A. an die Steuerrekurskommission III des Y. weiter. Mit Entscheid vom 10. Juli 2006 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die\nBeschwerdeführerin für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen\nvon Fr. 218'400.-- veranlagt.\n\nB. Nachdem X. den von ihr geschuldeten Steuerbetrag nicht innert der dreissigtägigen Zahlungsfrist entrichtete, wurde sie vom Y. gemahnt, jedoch ohne Erfolg.\n\nC. Am 16. Juli 2009 bescheinigte das Verwaltungsgericht des Y. den Eintritt der\nformellen Rechtskraft des Entscheides der Steuerrekurskommission III des Y. vom\n10. Juli 2006.\n\nD. Mit Eingabe vom 21. Juli 2009 gelangte der Y. an das Bezirksgericht D. mit\ndem Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Das Rechtsbegehren\nlautete wie folgt:\nEs sei dem Kläger in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes B., Zahlungsbefehl vom 2.4.2009, für den Betrag von Fr. 17'251.00, nebst Zins zu\n4% seit 28.3.2009 plus Fr. 2'676.45 Verzugszins aufgerechnet bis 27.3.2009\nplus Fr. 153.00 Betreibungskosten, definitive Rechtsöffnung zu erteilen unter\nKosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.\n\nE. Mit Schreiben vom 27. Juli 2009 wurden die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung auf den 14. August 2009 vorgeladen. Gleichzeitig wurde X. die Möglichkeit\neingeräumt, sich bis zur angesetzten Verhandlung schriftlich vernehmen zu lassen.\n\nF. Mit undatierter Stellungnahme beantragte X. die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers.\n\nG. An der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 14. August 2009 nahm\nC. als bevollmächtigter Vertreter der Schuldnerin teil, während der Gläubiger der\nVerhandlung fern blieb. Dabei machte der Vertreter der Schuldnerin wie diese selbst\nin ihrer Stellungnahme im Wesentlichen geltend, dass die fragliche Veranlagungsverfügung sowie der Entscheid des A. und der Steuerrekurskommission III des Y.\n\nSeite 2 — 9\nder Schuldnerin nie zugestellt worden seien, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch\nabzuweisen sei.\n\nH. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 14. August 2009, mitgeteilt am 2. September 2009, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium D. wie folgt:\n„1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes B. für den Betrag von Fr. 17'251.00 nebst Zins zu 4% seit\n28. März 2009 sowie Fr. 2'676.45 Verzugszins bis 27. März 2009 erteilt.\n2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 400.00\ngehen zulasten der X.. Sie werden beim Y. unter Regresserteilung auf\nX. erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto _ des Bezirksgerichtes D. zu überweisen.\n3. Ausseramtlich hat X. den Y. für seine Umtriebe mit pauschal Fr. 300.00\nzu entschädigen.\n4. (Rechtsmittelbelehrung).\n5. (Mitteilung).“\n\nZur Begründung führte das Bezirksgerichtspräsidium im Wesentlichen aus,\nes handle sich bei den Einwänden der Gesuchsgegnerin lediglich um Ausflüchte.\nEs sei erwiesen, dass X. sowohl gegen die Veranlagungsverfügung vom 25. November 2004 Einsprache an das A. erhoben habe als auch den Einspracheentscheid vom 30. September 2005 mittels Beschwerde an die Steuerrekurskommission III weitergezogen habe. Da X. gegen die entsprechenden Entscheide jeweils\nein Rechtsmittel eingereicht habe, sei davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin die besagten Entscheide in Empfang genommen haben müsse. Daher erweise\nsich der Einwand der ungehörigen Zustellung als offensichtlich unbegründet.\n\nI. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 17. September 2009 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.\n\n"}