– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, Seite 4 — 5 erkannt 1. Es wird festgestellt, dass der vom Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez in der Betreibung Nr. _ am 31. August 2009 erlassene Zahlungsbefehl samt dazugehöriger Gebührenrechnung nichtig ist. 2. Das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez wird angewiesen, gemäss den Angaben im Betreibungsbegehren des X. vom 27. August 2009 gegen Y. einen neuen Zahlungsbefehl zu erlassen.