– dass das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez somit anzuweisen ist, aufgrund der Angaben im Betreibungsbegehren von X. vom 27. August 2009 einen neuen Zahlungsbefehl zu erlassen, – dass gemäss Art. 20a Ziff. 5 SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist und gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen, – dass der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, somit einer Rechtsgrundlage entbehrt und unbegründet ist,