– dass die Forderungssumme aufgrund der Angaben im Zahlungsbefehl zumindest bestimmbar sein muss und eine falsche Übernahme der Angaben über die Forderung aus dem Betreibungsbegehren nur dann nicht zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls führt, wenn aus dem Zahlungsbefehl ohne weiteres zu erkennen ist, für welchen Betrag betrieben wird (Wüthrich/Schoch, ebenda, N 33 und 35 zu Art. 69 SchKG), – dass das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez letzteres annimmt, da im Zahlungsbefehl das Datum der unerlaubten Handlung (30./31. August 2008) angegeben worden sei, was den Zeitpunkt des Beginns des Zinsenlaufs ohne weiteres erkennen lasse,