– dass gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG der Zahlungsbefehl die Angaben des Betreibungsbegehrens zu enthalten hat, – dass die richtige Angabe der Forderungssumme, wozu auch der korrekte Beginn des Zinsenlaufs gehört, zu den wesentlichen Bestandteilen des Zahlungsbefehls gehört und die unrichtige Angabe der Forderungssumme im Zahlungsbefehl dessen Nichtigkeit zur Folge hat (Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 29 und 35 zu Art. 69 SchKG),