– dass X. am 21. September 2009 gegen den erlassenen Zahlungsbefehl einschliesslich Gebührenrechnung beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde führte und verlangte, das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez sei anzuweisen, auf der Grundlage des Betreibungsbegehrens einen neuen Zahlungsbefehl mit der richtigen Forderungssumme zuzustellen, – dass als Begründung angeführt wurde, im erlassenen Zahlungsbefehl sei der Beginn des Zinsenlaufs vom Betreibungsbegehren falsch übernommen worden (30. August 2009 statt 30. August 2008),