– dass als Grund der Forderung Schadenersatz und Genugtuung aus unerlaubter Handlung, begangen am 30./31. August 2008, angegeben wurde, – dass das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez daraufhin am 31. August 2009 gegen Y. einen Zahlungsbefehl erliess (Betreibungs-Nr. _), worin die Forderung mit Fr. 50'000.-- nebst Zins zu 5% seit 30.08.2009 aufgeführt wurde, – dass Y. gegen den am 8. September 2009 in Empfang genommenen Zahlungsbefehl am 14. September 2009 Rechtsvorschlag erhob, – dass das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez dem Gläubiger am 15. September 2009 eine Gebührenrechnung für die Ausstellung des Zahlungsbefehls über Fr. 100.-- zustellte,