betreffend Zahlungsbefehl wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 21. September 2009 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Lumnezia/Lugnez vom 29. September 2009 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung von Y. vom 2. Oktober 2009 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass X. am 27. August 2009 beim Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez gegen Y. ein Betreibungsbegehren mit einer Forderung von Fr. 50'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 30. August 2008 stellte,