{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-48_2009-10-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d7599b0d5ae6ad52be03588d5702eb6013769ebd7460e13599ab9de7461fee6cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d7599b0d5ae6ad52be03588d5702eb6013769ebd7460e13599ab9de7461fee6cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_48", "Checksum": "71875f2e4a4db615ff282ac00743a7ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.10.2009 KSK 2009 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 06.10.2009 KSK 2009 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:50:17", "Checksum": "7a6810a134b064e9d86dc304cc25a66f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.10.2009 KSK 2009 48\nRegeste:\nZahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 6. Oktober 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 48\n\nEntscheid\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nals Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nPräsident Brunner\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\ndes X., Gläubiger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur,\n\ngegen\n\nden Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Lumnezia/Lugnez vom 31. August 2009\nsamt Gebührenrechnung vom 15. September 2009, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y., Schuldner und Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Zahlungsbefehl\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 21. September 2009 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Lumnezia/Lugnez\nvom 29. September 2009 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung von Y. vom 2. Oktober 2009 sowie nach Feststellung und in Erwägung,\n\n– dass X. am 27. August 2009 beim Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez gegen Y.\nein Betreibungsbegehren mit einer Forderung von Fr. 50'000.-- zuzüglich Zins\nzu 5% seit 30. August 2008 stellte,\n\n– dass als Grund der Forderung Schadenersatz und Genugtuung aus unerlaubter\nHandlung, begangen am 30./31. August 2008, angegeben wurde,\n\n– dass das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez daraufhin am 31. August 2009 gegen Y. einen Zahlungsbefehl erliess (Betreibungs-Nr. _), worin die Forderung\nmit Fr. 50'000.-- nebst Zins zu 5% seit 30.08.2009 aufgeführt wurde,\n\n– dass Y. gegen den am 8. September 2009 in Empfang genommenen Zahlungsbefehl am 14. September 2009 Rechtsvorschlag erhob,\n\n– dass das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez dem Gläubiger am 15. September\n2009 eine Gebührenrechnung für die Ausstellung des Zahlungsbefehls über Fr.\n100.-- zustellte,\n\n– dass X. am 21. September 2009 gegen den erlassenen Zahlungsbefehl einschliesslich Gebührenrechnung beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde führte und verlangte, das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez sei anzuweisen, auf der Grundlage des Betreibungsbegehrens einen neuen Zahlungsbefehl mit der richtigen\nForderungssumme zuzustellen,\n\n– dass als Begründung angeführt wurde, im erlassenen Zahlungsbefehl sei der\nBeginn des Zinsenlaufs vom Betreibungsbegehren falsch übernommen worden\n(30. August 2009 statt 30. August 2008),\n\n– dass das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez in seiner Vernehmlassung vom 29.\nSeptember 2009 das Versehen wohl anerkannte, indessen davon ausging, der\nSchuldner habe aufgrund der Angaben im Zahlungsbefehl den richtigen Beginn\ndes Zinsenlaufs erkennen können, sodass die falsche Angabe im weiteren Verlauf des Betreibungsverfahrens berichtigt werden könne,\n\nSeite 2 — 5\n– dass Y. in seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2009 davon ausging, dass\ndas Betreibungsamt beim Verzugszins wahrscheinlich einen Fehler gemacht\nund ein falsches Datum übernommen habe,\n\n– dass gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG der Zahlungsbefehl die Angaben\ndes Betreibungsbegehrens zu enthalten hat,\n\n– dass die richtige Angabe der Forderungssumme, wozu auch der korrekte Beginn des Zinsenlaufs gehört, zu den wesentlichen Bestandteilen des Zahlungsbefehls gehört und die unrichtige Angabe der Forderungssumme im Zahlungsbefehl dessen Nichtigkeit zur Folge hat (Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung\nund Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 29 und 35 zu Art. 69 SchKG),\n\n– dass die Forderungssumme aufgrund der Angaben im Zahlungsbefehl zumindest bestimmbar sein muss und eine falsche Übernahme der Angaben über die\nForderung aus dem Betreibungsbegehren nur dann nicht zur Nichtigkeit des\nZahlungsbefehls führt, wenn aus dem Zahlungsbefehl ohne weiteres zu erkennen ist, für welchen Betrag betrieben wird (Wüthrich/Schoch, ebenda, N 33 und\n35 zu Art. 69 SchKG),\n\n– dass das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez letzteres annimmt, da im Zahlungsbefehl das Datum der unerlaubten Handlung (30./31. August 2008) angegeben\nworden sei, was den Zeitpunkt des Beginns des Zinsenlaufs ohne weiteres erkennen lasse,\n\n– dass dieser Auffassung nicht zu folgen ist, da durch die Angabe beider Daten\nfür den Schuldner zumindest unklar oder zweideutig ist, ab wann er Verzugszins\nzu bezahlen hat (vgl. Wüthrich/Schoch, ebenda, N 29 zu Art. 69 SchKG),\n\n– dass aufgrund der Angabe des Datums der unerlaubten Handlung noch nicht\nzweifelsfrei zu schliessen ist, dass ab diesem Zeitpunkt vom Gläubiger Verzugszins verlangt wird, da es ihm freigestellt ist, Verzugszins auch erst ab einem\nspäteren Datum zu fordern, und es für einen derartigen Entschluss im Einzelfall\nzahlreiche Gründe geben kann,\n\n– dass der Schuldner durch die klare Angabe im Zahlungsbefehl, dass Verzugszins erst ab 30. August 2009 gefordert wird, eher davon ausgehen durfte, der\nGläubiger habe einen späteren Beginn des Zinsenlaufs als den Zeitpunkt der\n\n"}