6. Der unterliegende Teil wird in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall ist X. mit seinem Begehren um Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides vom 5. August 2009 nicht durchgedrungen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht von Graubünden zu seinen Lasten gehen (vgl. auch Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebVSchKG; SR 281.35) in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Seite 8 — 9 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.