Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragsgegner glaubt, nicht oder noch nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein, oder wenn er durch sein Verhalten nicht Veranlassung zu dem anhängigen Mahnverfahren gegeben hat. Weil X. zu keinem Zeitpunkt Widerspruch gemäss § 694 DZPO gegen den Mahnbescheid erhob, stellte das Seite 7 — 9 Amtsgericht Hagen am 10. Februar 2009 den Vollstreckungsbescheid im Sinne von § 699 DZPO aus.