Die Einwendung des Beschwerdeführers, der Mahnbescheid sei in der Sache selbst falsch, hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu hören (Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 53). Wie oben bereits festgehalten, kann der Beschwerdeführer einen materiellen Mangel am Entscheid selbst nicht geltend machen. Vielmehr hätte X. innerhalb eines Monats seit Zustellung des Mahnbescheids beim Amtsgericht Hagen erklären müssen, ob und in welchem Umfang er dem Anspruch widerspreche. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragsgegner glaubt, nicht oder noch nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein, oder wenn er durch sein Verhalten nicht Veranlassung zu dem anhängigen Mahnverfahren gegeben hat.