Mit der in diesen Normen zum Ausdruck kommenden Konzeption wäre eine freie Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit unvereinbar. Eine Entscheidung muss also hinsichtlich ihres Zustandekommens als auch hinsichtlich ihres Ergebnisses grundsätzlich so hingenommen werden, wie sie ergangen ist (Fridolin Walther; Kommentar zum Lugano-Übereinkommen (LugÜ), Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Bern 2008, Art. 16 Ziff. 5 N 33; Walter, a.a.O., S. 450). Die Einwendung des Beschwerdeführers, der Mahnbescheid sei in der Sache selbst falsch, hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu hören (Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 53).