Ist ein Urteil in einem fremden Staat ergangen, mit dem ein Vertrag über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Urteile besteht, so kann der Betriebene die Einwendungen erheben, die im Vertrag vorgesehen sind (Art. 81 Abs. 3 SchKG). Im Weiteren kann er neben prozessualen und materiellen Einwendungen (Tilgung, Stundung, Verjährung) auch vorbringen, der Rechtsöffnungstitel bestehe gar nicht oder aber er sei noch nicht vollstreckbar (Art. 81 Abs. 1 SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Auflage, Bern 2008, § 19 N 31/50 ff.). Dem Kantonsgericht von Graubünden liegen keine Anhaltspunkte vor, dass einer der Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art.