Seite 6 — 9 2008 handelt es sich um eine Entscheidung nach Art. 31 Abs. 1 LugÜ (PKG 2005 Nr. 25), gestützt auf welchen die definitive Rechtsöffnung gewährt werden kann. Auch wenn der Gläubiger einen Vollstreckungstitel für die definitive Rechtsöffnung vorzuweisen vermag, ist ihm der Schuldner nicht bedingungslos ausgeliefert. Ist ein Urteil in einem fremden Staat ergangen, mit dem ein Vertrag über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Urteile besteht, so kann der Betriebene die Einwendungen erheben, die im Vertrag vorgesehen sind (Art. 81 Abs. 3 SchKG).