a. Unter der definitiven Rechtsöffnung ist der richterliche Entscheid zu verstehen, der aufgrund eines vollstreckbaren Urteils oder eines gleichwertigen anderen vollstreckbaren Titels kantonalen, eidgenössischen oder ausländischen Rechts die Wirkungen des Rechtsvorschlages gegen den Zahlungsbefehl endgültig beseitigt. Beim deutschen Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid vom 4. September