Diese Unternehmung habe wiederum eine Aktiva gegen einen in Brezzo die Bedero (Italien) wohnenden A. in der Höhe von EUR 1'150'000. Diese Aktiva sei der Y. GmbH schriftlich zur Kenntnis gebracht worden. Daher müsse die Beschwerdegegnerin im Vorfeld aus dieser Aktiva gegen A. befriedigt werden. Sinngemäss machte der Beschwerdeführer somit geltend, dass er den auf ihn ausgestellten Mahn-/Vollstreckungsbescheid nicht gegen sich gelten lassen will, weil er sich nicht oder zumindest noch nicht zur Zahlung verpflichtet betrachtet.