5. Mit Beschwerde vom 31. August 2009 gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 5. August 2009 beantragte X. die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Gesuchstellerin versäumt habe zu erwähnen, dass die Forderung ursprünglich gegen die Firma Z. GmbH mit Sitz in Witten (Deutschland) entstanden sei. Diese Unternehmung habe wiederum eine Aktiva gegen einen in Brezzo die Bedero (Italien) wohnenden A. in der Höhe von EUR 1'150'000. Diese Aktiva sei der Y. GmbH schriftlich zur Kenntnis gebracht worden.