Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG; SR 281.1; BGE 124 III 505). Nach Art. 84 Abs. 1 SchKG entscheidet der Richter am Betreibungsort über Gesuche um Rechtsöffnung. Die Betreibung wurde beim Betreibungsamt der Gemeinde St. Pe- ter-Pagig, somit im Bezirk Plessur eingeleitet. Für die definitive Rechtsöffnung ist gemäss Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum SchKG (BR; 220.100) der Bezirksgerichtspräsident sachlich zuständig. Dieser entscheidet im summarischen Verfahren (vgl. Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 Ziff.