Zur Bestimmung des Staates, in dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, ist der Ort massgebend, an welchem die hoheitliche Massnahme vorgenommen werden soll (Alexander R. Markus, a.a.O., N 42 zu Art. 16 Ziff. 5). Da die Y. GmbH die Betreibung Nr._ am 4. Mai 2009 beim Betreibungsamt der Gemeinde St. Peter-Pagig (Arosa) eingeleitet hat und die Zwangsvollstreckung ebenfalls in der Schweiz durchgeführt werden soll, sind, wie bereits die Vorinstanz richtig festgestellt hat, die schweizerischen Behörden als international zuständig zu betrachten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG;