Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2007; S. 231). Die Feststellung des sachlichen Anwendungsbereichs der Vollstreckungszuständigkeit und die Qualifikation eines nationalen Verfahrens erfolgen staatsvertragsautonom (Kroppholler, a.a.O., N 61 zu Art. 22). Für die Anwendung von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ ist stets zu erörtern, ob es sich beim betreffenden Gerichtsverfahren um ein Erkenntnisverfahren handelt (Gewinnung einer materiellen Entscheidung) oder ob es um die Vollstreckung einer bereits getroffenen gerichtlichen Entscheidung geht (Walter, a.a.O., S. 248)