4. Nach Art. 16 Ziff. 5 LugÜ sind für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, ausschliesslich die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist, zuständig. Bei Art. 16 Ziff. 5 LugÜ handelt es sich um eine ausschliessliche und zwingende Zuständigkeit, die den allgemeinen Wohnsitz des Beklagten (Art. 2 LugÜ) und die besonderen Zuständigkeiten (Art. 5 ff. LugÜ) verdrängt. Im Weiteren ist weder eine Zuständigkeitsvereinbarung noch eine rügelose Einlassung zulässig (vgl. Walter; Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2007;