Über den materiellen Bestand einer Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden. Ein Gläubiger kann die definitive Rechtsöffnung verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Vollstreckbar ist jeder Entscheid, der rechtskräftig ist. Rechtskräftig sind alle ordnungsgemäss eröffneten Entscheide, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können. Bei Entscheiden eines Vertragsstaates richten sich die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils nach dem entsprechenden Staatsvertrag. Besteht zwischen dem Staat, der die Entscheidung gefällt hat und demjenigen,