12 Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, BR 173.000; Art. 236 Abs. 2 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die von X. frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.