F. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob X. am 31. August 2009 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Seite 3 — 9 Er beantragte die Nicht-Erteilung der definitiven Rechtsöffnung unter Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 5. August 2009. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen