B. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist stellte das Amtsgericht Hagen am 10. Februar 2009 auf Antrag der Y. GmbH den Vollstreckungsbescheid im Sinne von § 699 DZPO aus. Dieser Vollstreckungsbescheid wurde mangels Benennung einer Zustelladresse in Deutschland zur Post gegeben und galt ab dem 25. Februar 2009 als zugestellt. Infolge unterlassenen Einspruchs gemäss § 700 DZPO erklärte das Amtsgericht Hagen den Vollstreckungsbescheid am 5. März 2009 für vollstreckbar.