{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-09-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-46_2009-09-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_46_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760f49f81379dd886a260554cd88cec66c446223845f7d029c7febdf53a846d8c5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760f49f81379dd886a260554cd88cec66c446223845f7d029c7febdf53a846d8c5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_46", "Checksum": "2185f3d133e4a4a44ec780ce57994435"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.09.2009 KSK 2009 46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 03.09.2009 KSK 2009 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:50:17", "Checksum": "ff6cd0234515508319e994224fb531e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.09.2009 KSK 2009 46\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 6 — 9\n2008 handelt es sich um eine Entscheidung nach Art. 31 Abs. 1 LugÜ (PKG 2005\nNr. 25), gestützt auf welchen die definitive Rechtsöffnung gewährt werden kann.\nAuch wenn der Gläubiger einen Vollstreckungstitel für die definitive Rechtsöffnung\nvorzuweisen vermag, ist ihm der Schuldner nicht bedingungslos ausgeliefert. Ist ein\nUrteil in einem fremden Staat ergangen, mit dem ein Vertrag über die gegenseitige\nVollstreckung gerichtlicher Urteile besteht, so kann der Betriebene die Einwendungen erheben, die im Vertrag vorgesehen sind (Art. 81 Abs. 3 SchKG). Im Weiteren\nkann er neben prozessualen und materiellen Einwendungen (Tilgung, Stundung,\nVerjährung) auch vorbringen, der Rechtsöffnungstitel bestehe gar nicht oder aber\ner sei noch nicht vollstreckbar (Art. 81 Abs. 1 SchKG; Amonn/Walther, Grundriss\ndes Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Auflage, Bern 2008, § 19 N 31/50\nff.). Dem Kantonsgericht von Graubünden liegen keine Anhaltspunkte vor, dass einer der Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art. 27 f. LugÜ vorliegen könnte.\nEbenfalls hat der Beschwerdeführer weder prozessuale noch materielle Einwendungen geltend gemacht.\n\nb. Der Beschwerdeführer kann hingegen nicht einwenden, dass die ausländische Entscheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen falsch sei. Das Verbot der révision au fond (Art. 29 LugÜ; Art. 34 Abs. 3 LugÜ) untersagt nämlich eine\nÜberprüfung des ausländischen Entscheides in der Sache selbst. Das Verbot der\nrévision au fond ist eine selbstverständliche Folge der Art. 33 – 35 LugÜ. Mit der in\ndiesen Normen zum Ausdruck kommenden Konzeption wäre eine freie Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit unvereinbar.\nEine Entscheidung muss also hinsichtlich ihres Zustandekommens als auch hinsichtlich ihres Ergebnisses grundsätzlich so hingenommen werden, wie sie ergangen ist (Fridolin Walther; Kommentar zum Lugano-Übereinkommen (LugÜ), Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Bern 2008, Art. 16 Ziff. 5 N 33; Walter, a.a.O., S. 450). Die\nEinwendung des Beschwerdeführers, der Mahnbescheid sei in der Sache selbst\nfalsch, hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu hören (Amonn/Walther,\na.a.O., § 19 N 53). Wie oben bereits festgehalten, kann der Beschwerdeführer einen\nmateriellen Mangel am Entscheid selbst nicht geltend machen. Vielmehr hätte X.\ninnerhalb eines Monats seit Zustellung des Mahnbescheids beim Amtsgericht Hagen erklären müssen, ob und in welchem Umfang er dem Anspruch widerspreche.\nDies gilt insbesondere dann, wenn der Antragsgegner glaubt, nicht oder noch nicht\nzur Zahlung verpflichtet zu sein, oder wenn er durch sein Verhalten nicht Veranlassung zu dem anhängigen Mahnverfahren gegeben hat. Weil X. zu keinem Zeitpunkt\nWiderspruch gemäss § 694 DZPO gegen den Mahnbescheid erhob, stellte das\n\nSeite 7 — 9\nAmtsgericht Hagen am 10. Februar 2009 den Vollstreckungsbescheid im Sinne von\n§ 699 DZPO aus.\n\nNach dem oben Dargelegten ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur\nvom 5. August 2009 offensichtlich nicht stattzugeben. Seine Beschwerde erweist\nsich als offensichtlich unbegründet.\n\n6. Der unterliegende Teil wird in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten\ndes Verfahrens verpflichtet (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall ist X. mit\nseinem Begehren um Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides vom 5. August\n2009 nicht durchgedrungen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor\ndem Kantonsgericht von Graubünden zu seinen Lasten gehen (vgl. auch Art. 48 der\nGebührenverordnung zum SchKG (GebVSchKG; SR 281.35) in Verbindung mit Art.\n61 Abs. 1 GebVSchKG).\n\nSeite 8 — 9\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 gehen zu Lasten von\nX..\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von\ngrundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das\nRechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung\nder vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f.\nBGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der\nBeschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 9 — 9\n"}