{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-09-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-46_2009-09-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_46_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760f49f81379dd886a260554cd88cec66c446223845f7d029c7febdf53a846d8c5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760f49f81379dd886a260554cd88cec66c446223845f7d029c7febdf53a846d8c5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_46", "Checksum": "2185f3d133e4a4a44ec780ce57994435"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.09.2009 KSK 2009 46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 03.09.2009 KSK 2009 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:50:17", "Checksum": "ff6cd0234515508319e994224fb531e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.09.2009 KSK 2009 46\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n3. Die Y. GmbH verlangte im Rahmen eines defintiven Rechtsöffnungverfahrens die Vollstreckbarerklärung für einen gegenüber X. nach deutschem Recht ergangenen Vollstreckungsbescheid. Die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsbescheids gemäss § 699 DZPO in der Schweiz beurteilt sich nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (Lugano-Übe-\nreinkommen (LugÜ), SR 0.275.11), dem sowohl die Schweiz als auch Deutschland\nbeigetreten sind (vgl. LGVE 1999 I Nr. 40; Jolanta Kren, Anerkennbare und vollstreckbare Titel nach IPR-Gesetz und Lugano-Übereinkommen, in: Festschrift für\nOscar Vogel, Freiburg 1991, S. 441 f.; Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zu EuGVÜ und Lugano-Übereinkommen, 6. Auflage, Heidelberg\n1998, N 10 zu Art. 25 EuGVÜ/LugÜ).\n\n4. Nach Art. 16 Ziff. 5 LugÜ sind für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung\naus Entscheidungen zum Gegenstand haben, ausschliesslich die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden\nsoll oder durchgeführt worden ist, zuständig. Bei Art. 16 Ziff. 5 LugÜ handelt es sich\num eine ausschliessliche und zwingende Zuständigkeit, die den allgemeinen Wohnsitz des Beklagten (Art. 2 LugÜ) und die besonderen Zuständigkeiten (Art. 5 ff.\nLugÜ) verdrängt. Im Weiteren ist weder eine Zuständigkeitsvereinbarung noch eine\nrügelose Einlassung zulässig (vgl. Walter; Internationales Zivilprozessrecht der\nSchweiz, 4. Auflage, Bern 2007; S. 231). Die Feststellung des sachlichen Anwendungsbereichs der Vollstreckungszuständigkeit und die Qualifikation eines nationalen Verfahrens erfolgen staatsvertragsautonom (Kroppholler, a.a.O., N 61 zu Art.\n22). Für die Anwendung von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ ist stets zu erörtern, ob es sich\nbeim betreffenden Gerichtsverfahren um ein Erkenntnisverfahren handelt (Gewinnung einer materiellen Entscheidung) oder ob es um die Vollstreckung einer bereits\ngetroffenen gerichtlichen Entscheidung geht (Walter, a.a.O., S. 248) Die definitive\nRechtsöffnung wird erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, einem gerichtlichen Entscheid, einer gerichtlichen Schuldanerkennung\noder auf bundes- bzw. kantonsrechtlichen Verfügungen beruht. Damit ist das definitive Rechtsöffnungsverfahren zweifelsfrei ein Titelvollstreckungsverfahren (vgl.\n\nSeite 5 — 9\nAlexander R. Markus, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen (LugÜ), Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Bern 2008, Art. 16 Ziff. 5 N 33; Walter, a.a.O., S. 249).\n\nZur Bestimmung des Staates, in dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt\nwerden soll, ist der Ort massgebend, an welchem die hoheitliche Massnahme vorgenommen werden soll (Alexander R. Markus, a.a.O., N 42 zu Art. 16 Ziff. 5). Da\ndie Y. GmbH die Betreibung Nr._ am 4. Mai 2009 beim Betreibungsamt der Gemeinde St. Peter-Pagig (Arosa) eingeleitet hat und die Zwangsvollstreckung ebenfalls in der Schweiz durchgeführt werden soll, sind, wie bereits die Vorinstanz richtig\nfestgestellt hat, die schweizerischen Behörden als international zuständig zu betrachten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung- und Konkurs (SchKG; SR 281.1; BGE 124 III 505). Nach Art. 84\nAbs. 1 SchKG entscheidet der Richter am Betreibungsort über Gesuche um\nRechtsöffnung. Die Betreibung wurde beim Betreibungsamt der Gemeinde St. Pe-\nter-Pagig, somit im Bezirk Plessur eingeleitet. Für die definitive Rechtsöffnung ist\ngemäss Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum SchKG\n(BR; 220.100) der Bezirksgerichtspräsident sachlich zuständig. Dieser entscheidet\nim summarischen Verfahren (vgl. Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art.\n137 Ziff. 2 ZPO). Somit konnte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur zu Recht als\nfür die Entscheidung über das Rechtsöffnungsgesuch zuständig erachtet werden.\n\n5. Mit Beschwerde vom 31. August 2009 gegen den Rechtsöffnungsentscheid\ndes Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 5. August 2009 beantragte X. die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Gesuchstellerin versäumt habe zu erwähnen, dass die Forderung ursprünglich gegen die Firma Z. GmbH mit Sitz in Witten (Deutschland) entstanden sei. Diese Unternehmung habe wiederum eine Aktiva gegen einen in\nBrezzo die Bedero (Italien) wohnenden A. in der Höhe von EUR 1'150'000. Diese\nAktiva sei der Y. GmbH schriftlich zur Kenntnis gebracht worden. Daher müsse die\nBeschwerdegegnerin im Vorfeld aus dieser Aktiva gegen A. befriedigt werden. Sinngemäss machte der Beschwerdeführer somit geltend, dass er den auf ihn ausgestellten Mahn-/Vollstreckungsbescheid nicht gegen sich gelten lassen will, weil er\nsich nicht oder zumindest noch nicht zur Zahlung verpflichtet betrachtet.\n\na. Unter der definitiven Rechtsöffnung ist der richterliche Entscheid zu verstehen, der aufgrund eines vollstreckbaren Urteils oder eines gleichwertigen anderen\nvollstreckbaren Titels kantonalen, eidgenössischen oder ausländischen Rechts die\nWirkungen des Rechtsvorschlages gegen den Zahlungsbefehl endgültig beseitigt.\nBeim deutschen Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid vom 4. September\n\n"}