3. a. Den Gläubigern Kanton Graubünden und Gemeinde G. ist hiermit eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses angesetzt, um mittels Kündigung gemäss Art. 575 Abs. 2 OR die Auflösung der Kollektivgesellschaft "UK. E. A.-B. Erben" zu verlangen. b. Unterbleibt innert dieser Frist die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses, ist das Betreibungsamt R. angewiesen, die Verwertung des Anteils von S. an der Kollektivgesellschaft "UK. E. A.-B. Erben" durch Auflösung der Gesellschaft und Liquidation nach den für sie geltenden Vorschriften herbeizuführen.