b. Den Gläubigern Kanton Graubünden und Gemeinde G. ist eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses angesetzt, um hiefür dem Betreibungsamt R. einen Kostenvorschuss von je 5'000 Franken zu leisten. Das Betreibungsamt R. ist befugt, erforderlichenfalls selbst weitere Kostenvorschüsse einzuverlangen. c. Werden diese ersten oder weitere Kostenvorschüsse nicht innert Frist geleistet, ist das Betreibungsamt R. hiermit angewiesen, die beiden gepfändeten Erbanteile als solche ohne Weiteres öffentlich zu versteigern.