2. a. Die gepfändeten Erbanteile des Schuldners S. am Nachlass seines Vaters Va. A., geboren am 19.01.1909, verstorben am 31.08.1958, und am Nachlass seiner Mutter Mu. A.-B., geboren am 29.12.1914, verstorben am 29.04.2006, sind durch Auflösung der beiden Erbengemeinschaften und Liquidation nach den für sie geltenden Vorschriften zu verwerten. Das Betreibungsamt R. hat die Teilung der Nachlässe unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen.