O., S. 179 f.). Die Gebühr ist vom Betreibungsamt zu Lasten der Betreibungskosten zu erheben, womit sie nach Art. 68 Abs. 1 SchKG letztlich zu Lasten des Schuldners geht. b. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters von M2. besteht hingegen für die Zusprechung von Verfahrensentschädigungen an die Beteiligten keine gesetzliche Grundlage. Seite 24 — 26 III. Demnach wird erkannt 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird das Gesuch des Betreibungsamtes G. teilweise gutgeheissen.