Seite 23 — 26 grund des Zusammenhangs mit Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG auch für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, soweit es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG handelt. Es ist davon auszugehen, dass die Auffangklausel des Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG an die Stelle des Art. 35 des alten Gebührentarifs zum SchKG getreten ist. (AbR 1998/99 Nr. 31, E. 5; zur Gebührenerhebung unter dem alten Gebührentarif gestützt auf dessen aufgehobene Spezialvorschrift von Art. 35 vgl. Bisang, a.a.O., S. 179 f.).