SchKG zur Anwendung. Ferner kann im Zusammenhang mit der Verwertung in Bezug auf durch die Art. 30 ff. nicht erfasste Amtshandlungen Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG zur Anwendung kommen (BSK SchKG-Rutz/Roth, Art. 132 N 72). Danach kann für Verrichtungen, die in der GebV SchKG nicht besonders tarifiert sind, eine Gebühr bis zu Fr. 150.— erhoben werden; die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand dies rechtfertigt. Diese Bestimmung gilt auf-