132 N 72). Nach dem alten Gebührentarif zum SchKG (Art. 35) setzte die Aufsichtsbehörde die dem Amt und ihr selbst geschuldete Gebühr für im Tarif nicht vorgesehene Verrichtungen im Zusammenhang mit der Verwertung gepfändeter Anteile an einem Gemeinschaftsvermögen fest. Die Kosten des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde wurden als Betreibungskosten betrachtet, die gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG der Schuldner zu tragen hat (Spirig-Narjes, in BlSchK 1977, S. 118 f.; Rutz in BlSchK 1975, S. 134). Die geltende GebV SchKG enthält keine solche spezielle Norm mehr. Somit kommen auch hier die Gebühren gemäss Art. 30 ff. GebV SchKG zur Anwendung.