9.a. Vorliegend handelt es sich nicht um ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG, welches auf dieser Stufe von Gesetzes wegen kostenfrei und entschädigungslos ist (Art. 20a Abs. 1 Ziff. 5 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 GVV zum SchKG). sondern um ein Gesuch und ein Verfahren auf einseitigen Antrag, für welches eine direkte Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde besteht. Die Erhebung einer Gebühr gestützt auf Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG erscheint zulässig (BSK SchKG-Rutz/Roth, Art. 132 N 72).